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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schausteller-Service Scheepers

Unter Montage ist in diesem Dokument jede Form von Aufbau- und Abbauarbeiten sowie auch Transportdienstleistungen zu verstehen.
Mit der Auftragsvergabe, spätestens aber mit der Aufnahme der Dienstleistungen erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Geschäftsbedingungen der Firma Schausteller-Service Scheepers einverstanden.
Zur Gültigkeit dieser Bedingungen bedarf es keiner Gegenbestätigung des Auftraggebers.

I – Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Unsere Bedingungen gelten auch für laufende und künftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen unseres Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

Wird der Vertrag abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Bedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem gesonderten Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

 

II – Angebote / Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und Berechnungen sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Behördliche oder sonstige Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen) sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.

  3. Nebenarbeiten aller Art sind im Angebot nicht enthalten, wenn sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind seitens des Auftraggebers zu stellen.

  4. Montagen, die aus vom SchaustellerService Scheepers nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

  5. Alle nicht im Angebot / Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

III – Auftrags-Voraussetzungen

Der Auftraggebers hat auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig bereit zu stellen:

  • Fundamente, wobei die Belastbarkeit bei Montagebeginn gewährleistet sein muss (sofern erforderlich).

  • Vorrichtungen und Bedarfsgegenstände wie Hebezeuge, Kräne, Einrichtungen zum Abladen und Transportieren, Unterlagen, etc. (sofern erforderlich).

  • Anschlüsse, wie zum Beispiel Energieleitungen (sofern erforderlich). Verzögert sich der Beginn oder der Fortgang der Montage- bzw. Reparaturarbeiten infolge Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers, so gehen die dadurch entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten für die Wartezeit und eventuelle Rückreise des Montagepersonals, zu Lasten des Auftraggebers. Das gleiche gilt, wenn die Inbetriebnahme/Abnahme nach der Montage bzw. Reparatur durch Verschulden des Auftraggebers nicht sofort erfolgen kann.

  • Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Montageteilen, Werkzeugen und anderen Gegenständen, die von uns zur Durchführung der Montage oder Reparatur geliefert werden, geht mit der Absendung auf den Auftraggeber über.

  • Arbeitszeit und Arbeitsleistung sind dem Montagepersonal zu bescheinigen. Am Schluss der Montage bzw. Reparatur erteilt der Auftraggeber dem Monteur eine Abnahmebescheinigung.

 

IV – Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn SchaustellerService Scheepers die Bestellung schriftlich bestätigt hat. SchaustellerService Scheepers haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.

 

V – Preise

  1. Die Preise verstehen sich in Euro einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer.

  2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung.

  3. Spesen und Übernachtungskosten werden nach Aufwand gegen Nachweis berechnet bzw. direkt vom Auftraggeber getragen. Sofern der Auftraggeber für Übernachtungsmöglichkeiten sorgt, haben diese der erwarteten Zumutbarkeit zu entsprechen. Der Auftraggeber hat für kostenlosen Transfer Hotel – Montageplatz und zurück zu sorgen bzw. die Kosten dafür zu übernehmen.

  4. Montage zu Pauschalpreisen erfolgen ausschließlich, sofern die Modalitäten von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Der Pauschalpreis deckt dann die vereinbarten Leistungen zu den uns bei Vertragsabschluss benannten Arbeitsbedingungen und sonstige Leistungen. Darüber hinaus gehende, auf Veranlassung/ Verschulden des Auftraggebers erforderlich werdende Leistungen unseres Montagepersonals werden zusätzlich berechnet. Der Auftraggebers hat die für die Pauschalpreismontage aufgewendete Arbeitszeit unserer Monteure jedoch zu bescheinigen.

VI – Zahlungskonditionen

  1. Bei Aufträgen bis EUR 1.000,– gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungsdatum.

  2. Bei Aufträgen ab EUR 1.001,– gelten, falls nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsbedingungen:
    30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
    30% bei Montagebeginn
    40% nach Rechnungsstellung

  3. Schluss-, Abschlags- und Teilzahlungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Werden Zahlungsfristen überschritten, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz fällig.

  4. Abweichende Zahlungskonditionen, insbesondere auch Skontoabzüge, bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

  5. Falls, witterungsbedingt oder aus sonstigen Gründen, Arbeiten nicht ausgeführt werden können, ist eine Abrechnung der übrigen Gewerke möglich. Die zurückgestellten Leistungen werden dennoch nach Projektablauf separat in Rechnung gestellt. Für Mängel, die durch unsere Gewährleistungsverpflichtung abgedeckt sind, dürfen keine Zahlungseinbehalte vorgenommen werden.

  6. Sobald der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist, ist SchaustellerService Scheepers berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen gültigen Kontokorrentzinssatz der Hausbank des Auftraggebers zu erheben.

  7. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber werden sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig. SchaustellerService Scheepers ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

VII – Lieferzeit und Montage

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für das Vorhaben erforderlichen Versicherungen abzuschließen und unaufgefordert nachzuweisen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht und sämtliche Voraussetzungen (z.B. gegengezeichnete Auftragsbestätigung, genehmigte Planunterlagen, Sicherheiten, etc.) geschaffen hat, ein ungehinderter Montagebeginn sowie eine ununterbrochene Montageführung an der Arbeitsstelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 bei SchaustellerService Scheepers eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahmen, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird SchaustellerService Scheepers insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Die angefallenen Kosten sind durch den Auftraggeber zu tragen

 

VIII – Haftung & Abnahme von Montageleistungen

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Montage eine ordnungsgemäße Kontrolle der Arbeiten durchzuführen.

  2. Offensichtliche Mängel sind sofort anzugeben und schriftlich und ggf. durch Fotos zu dokumentieren. Eine verspätete Mängelanzeige offensichtlicher Mängel ist nicht statthaft und wird von SchaustellerService Scheepers bzw. dessen Versicherung abgelehnt.

  3. Versteckte Mängel sind unmittelbar nach deren Aufdeckung bei SchaustellerService Scheepers schriftlich anzeigepflichtig.

  4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme.

  5. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn SchaustellerService Scheepers die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung oder Lieferung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen .

IX – Haftung bei Transportfahrten

  1. Als Führer des Lieferfahrzeuges sind wir Frachtführer und haften nach BGB bzw. den Haftungsgrundsätzen des gewerblichen Straßengüterverkehrs. Zur unserer Absicherung sind wir gegen Güterschäden, Vermögensschäden und die Kosten des Schadenfeststellung versichert.

  2. SchaustellerService Scheepers ist von einer Haftung befreit, wenn: (a) der Schaden unabwendbar war (z.B. Raub), (b) bei ungenügender Kennzeichnung des Gutes, (c) bei mangelhafter Verpackung, Verladung oder Ladungssicherung durch den Auftraggeber.

  3. SchaustellerService Scheepers wird vor Fahrtantritt oder bei Pausen den Zustand des Fahrzeuges, der Anhänger, der Ladung und der Ladungssicherung prüfen.
    Werden für die Transporte Fahrzeuge des Auftraggebers genutzt, sind die Fahrzeuge ordnungsgemäß anzumelden, zu versichern und im fahrsicheren Zustand gemäß STVO und STVZO bereit zu stellen. Sofern dies mit oder ohne Vorsatz nicht geschieht, ist der Auftraggeber schadensersatzpflichtig.

X – Gewährleistung, Schadensersatz und Aufrechnung

  1. Bei Schadensfällen sind Ansprüche auf Schadensersatz jeder Art und ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern die Ersatzansprüche nicht durch unsere Versicherung gedeckt sind. Das gilt insbesondere auch für alle nicht unmittelbar am Montage- bzw. Reparaturgegenstand selbst entstandenen Schäden und Schäden durch Benutzungsausfälle.

  2. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge. Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit diese nicht bereits durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, insbesondere für die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstmontage, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres. Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Eine Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

  3. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne Zustimmung von SchaustellerService Scheeperss nicht statthaft.

  4. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/ oder Lötarbeiten hat SchaustellerService Scheepers den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

 

XI – Haftungsbeschränkungen

  1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung – sind uns gegenüber sowie gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  2. Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden, wenn der Schaden auf ein grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen ist. Die Höhe des Schadens bleibt auf Ersatzleistung oder Erstattung des Rechnungsbetrages beschränkt.

  3. Wir haften nicht für Güte und Eignung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände und Materialien.

  4. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Auftraggebers haften wir für die ordnungsgemäße Montage in der Weise, dass wir Mängel der Montage zu beseitigen haben. Beruht ein Mangel auf einer Anweisung oder Handlung des Auftraggebers oder eines Dritten, so trifft uns insoweit keine Haftung.

XII – Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort für beide Teile ist ausschließlich Moers. Soweit unsere Kunden Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist Gerichtsstand für beide Teile ausschließlich Moers.

  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem Deutschen Recht.

  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es ist vielmehr die unwirksame Bestimmung so auszulegen, dass der wirtschaftliche Zweck des Vertrages erreicht wird.